Zu ordentlichen Mitgliedern können berufen werden:
- Freie Architekten und Stadtplaner
- Lehrende an Ausbildungsstätten für Architekten und Stadtplaner.
- Voraussetzung für die Berufung sind: Persönliche Integrität; überdurchschnittliche, durch eigene Arbeiten nachgewiesene berufliche Befähigung; persönliche Einstellung zum Beruf, die mit den Zielen des BDA übereinstimmt.
Zu außerordentlichen Mitgliedern können berufen werden:
- Beamtete und angestellte Architekten und Stadtplaner sowie Persönlichkeiten anderer Berufsgruppen, die bereit sind, die Belange des BDA zu fördern.
- Freie Architekten und Stadtplaner, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz außerhalb des Landes Schleswig-Holstein haben.
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können wegen besonderer Verdienste um den BDA zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Alle ordentlichen Mitglieder nebst Anschriften finden Sie im entsprechenden Verzeichnis.